AGB

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für die Ausführung von Werkleistungen durch die MKT performance GmbH – nachstehend als MKT bezeichnet

I. AusschließlichkeitsregelungFür sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge, gelten ergänzend zu den ausdrücklich vereinbarten Bedingungen ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die MKT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen sowie abweichende Bedingungen bedürfen generell der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MKT. Die Annahme von Leistungen oder auch vorbehaltlose Zahlungen durch die MKTbedeuten keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

II. Auftragsgegenstand und Auftragserteilung

  1. Der Vertrag zwischen der MKT (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber kommt nur durch eine schriftliche Bestellung des Auftraggebers auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages zustande.
  2. Sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Auftrags-bestätigung sind die zu erbringenden Leistungen konkret zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  3. Der Auftraggeber ermächtigt die MKT, Unteraufträge zu erteilen und vertragliche Leistungen durch Dritte erbringen zulassen.

III. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt zu den vereinbarten Fristen und Terminen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, gilt die Abnahme mit Ablauf der hierfür vereinbarten Fristen als erfolgt, spätestens jedoch mit der Inge-brauchnahme der von der MKT erbrachten Leistungen.
  2. Die MKT ist stets darum bemüht, vereinbarte Termine fristgerecht einzuhalten. Wird die MKT durch hoheitliche Maßnahmen und / oder Ereignisse anderer Art, die von ihr nicht zu vertreten sind, hieran gehindert oder nachweislich ohne ihr Verschulden von einem Vorlieferanten nicht beliefert, ist die MKT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber. Bereits erbrachte Teilleistungen werden vertrags-gemäß abgerechnet und durch den Auftraggeber vergütet. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Auftrag-geber in diesem Fall nicht zu.
  3. Sofern Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers für die Leistungen der MKT erforderlich sind, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, diese unverzüglich und unentgeltlich zu erbringen. Erfüllt der Auftraggeber Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig, so ist die MKT dazu berechtigt, dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen. Sollten sodann innerhalb der gesetzten Frist die Mitwirkungshandlungen durch den Auftraggeber nicht vollständig erbracht werden, ist die MKT dazu berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende Ansprüche der MKT, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber, bleiben hiervon unberührt. Sollte die MKT wegen zu später oder unterlassener Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers einen Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig erledigen können, bestehen seitens des Auftraggebers keinerlei diesbezügliche Schadensersatzansprüche.
  4. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Leistung innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages, abzunehmen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die MKTden Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden haftbar machen.
  5. Die MKT ist dazu berechtigt, soweit die von ihr zu erbringende Leistung sich hierzu eignet, eine Teilabnahme durch den Auftraggeber zu verlangen. In diesem Fall gelten die Regelungen unter III (1) bis (4) entsprechend.
  6. Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für gegen-ständliche als auch für geistige Leistungen.

IV. Berechnung des Auftrages

  1. Wird der Auftrag durch die MKT aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezug-nahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zu-sätzliche Arbeiten gesondert auf-zuführen sind.
  2. Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Sollte der Auftraggeber eine Rechnung beanstanden, ist er verpflichtet, die Beanstandung innerhalb von sechs Wochen ab Rechnungsdatum der MKT gegenüber mitzuteilen. Nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist gilt die Rechnung als durch den Auftraggeber akzeptiert.
  4. Der Vergütungsanspruch der MKT, auch für Nebenleistungen, ist mit Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  5. Gegen Ansprüche der MKT kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder hierüber ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Er ist nur dann berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus demselben Auftrag beruht.

V. Erweitertes Pfandrecht

  1. Der MKT steht wegen ihren Forderungen aus demVertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

VI. Sachmangel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme des Gegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Ansprüche aus Nr. 4 und Nr. 6 (s.u.) nur dann zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Für Auftraggeber, die Verbraucher sind, gelten abweichend die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
  4. Zur Mängelbeseitigung ist der MKT mindestens dreimal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber diese, so ist die MKT von der Mängelbeseitigung befreit, ohne dass der Auftraggeber berechtigt ist, die weitergehenden Rechte gemäß § 634 Nr. 2 bis Nr. 4 BGB geltend zu machen.
  5. Der Auftraggeber ist bei mehreren Aufträgen nicht dazu berechtigt, bei Vorliegen einer mängelbehafteten Leistung ohne jeden weiteren konkreten Anhaltspunkt davon auszugehen, dass auch die weiteren Leistungen mängel-behaftet sind. Insoweit besteht für die MKT keine Verpflichtung, Nacherfüllungstätigkeiten hinsichtlich der Aufträge zu entfalten, bei denen ein Mangel nicht aufgetreten ist. Es besteht für die MKT auch keine Verpflichtung, dies-bezügliche Kosten Dritter zu übernehmen, sofern für die MKTnicht die Möglichkeit der Nacherfüllung bei konkreten Mängeln gegeben war.
  6. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Arbeits- und / oder Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen dadurch entstehen, dass der Gegenstand der Nachlieferung nach Beendigung des Auftrages an einen anderen Ort gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch und dies ist der MKTspätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages bekannt gemacht worden.
  7. Schlägt eine dreimalige Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatz-ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
  8. Die Mängelbeseitigungsansprüche beziehen sich nicht auf
    • unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit
    • nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauch-barkeit
    • Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über-mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs-mittel oder aufgrund äußerlicher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus-gesetzt sind.
  9. Sofern der Auftraggeber oder ein Dritter an der Sache u n s a c h g e m ä ß e Ä n d e r u n g e n , Ve r a r b e i t u n g e n o d e r Instandsetzungen vorgenommen hat, entstehen dem Auftraggeber hierfür und etwa daraus entstehende Folgen k e i n e M ä n g e l b e s e i t i g u n g s a n s p r ü c h e o d e r s o n s t i g e Schadensersatzansprüche gegenüber der MKT.
  10. Weitergehende oder andere, als die in diesen AGB geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der MKT und deren Erfüllungsgehilfen sind aus-geschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  11. Ist Auftragsgegenstand eine visuelle Prüfung und wird bei Vertragsschluss keine ppm-Vereinbarung getroffen, ist eine Haftung der MKT und ihrer Erfüllungsgehilfen aus-geschlossen, es sei denn, eine etwaige Mangelhaftigkeit beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ohne ppm-Vereinbarung gilt die Leistung der MKT als mangelfrei, wenn bei einem Auftrag der Durchschlupf von n. i. O. Teilen (inAnlehnung an VDA Band 16) bei 0,3 % oder einer geringeren Quote liegt.
  12. Die Nrn. 1 bis 11 gelten entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch die im Rahmen des Vertrages e r f o l g t e n Vo r s c h l ä g e o d e r B e r a t u n g e n o d e r d u r c h Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie z. B. nach dem Produkt-haftgesetz, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist grundsätzlich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird
  13. Im Übrigen ist die Haftung beschränkt auf die bei der Betriebshaftpflichtversicherung der MKT abgeschlossenen Versicherungssummen, die auf Verlangen gerne übermittelt werden.
  14. Nacherfüllungs- und sonstige Gewährleistungsansprüche gegen die MKT stehen nur dem Auftraggeber als un-mittelbarem Vertragspartner zu. Sie unterliegen einem Abtretungsverbot.

VII. Geheimhaltungsverpflichtung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm zugänglich gemachte und/oder sonst ihm bekannt gewordene geheim-haltungsbedürftige Informationen und/oder Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über den jeweils anderen Vertragspartner und/oder dessen Geschäftspartner, gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und während der Vertragslaufzeit sowie drei Jahre nach Vertragsbeendigung Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit der MKT bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder die Informationen ohne Verschulden des Auftraggebers bekannt geworden sind. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Geheim-haltungsverpflichtung ist die MKT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) geltend zu machen. Hiervon unberührt sind der MKT durch die schuldhafte Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung entstehende Schadens-ersatzansprüche, die von dem Auftraggeber in vollem Umfang zu übernehmen sind.

VIII. Rechte Dritter
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass bei einer Auftrags-ausführung durch die MKT nach Vorgaben des Auftraggebers hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird die MKT von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die MKT von den entsprechenden Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Auf-w e n d u n g e n , d i e d i e M K T i m Z u s a m m e n h a n g m i t d e r Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen hat.

IIX. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten und juristischen Personen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus-schließlicher Gerichtsstand der Sitz der MKT, derzeit Amtsgericht Böblingen bzw. Landgericht Stuttgart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Sindelfingen der 13.03.2018